1. All­ge­mei­ne Grund­la­gen / Gel­tungs­be­reich

1.1 Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem/der Auftraggeber*in (Kund*in) und dem/der Auf­trag­neh­me­rin (Unter­neh­mens­be­ra­te­rin) – im Fol­gen­den wird nur die Bezeich­nung Auf­trag­neh­me­rin ver­wen­det – gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gültige Fas­sung.

1.2 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künftigen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht ausdrücklich hin­ge­wie­sen wird.

1.3 Ent­ge­gen­ste­hen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder der Auf­trag­ge­be­rin sind ungültig, es sei denn, die­se wer­den von der Auf­trag­neh­me­rin ausdrücklich schrift­lich aner­kannt.

1.4 Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein und/oder wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die unwirk­sa­me ist durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die ihr dem Sinn und wirt­schaft­li­chen Zweck nach am nächs­ten kommt, zu erset­zen.

2. Umfang des Bera­tungs­auf­tra­ges / Stell­ver­tre­tung

2.1 Der Umfang eines kon­kre­ten Bera­tungs­auf­tra­ges wird im Ein­zel­fall ver­trag­lich ver­ein­bart.

2.2 Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, die ihm/ihr oblie­gen­den Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se durch Drit­te erbrin­gen zu las­sen. Die Bezah­lung des Drit­ten erfolgt aus­schließ­lich durch die Auf­trag­neh­me­rin selbst. Es ent­steht kein wie immer gear­te­tes direk­tes Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Drit­ten und der Auf­trag­ge­be­rin.

2.3 Der/die Auftraggeber*in ver­pflich­tet sich, wäh­rend sowie bis zum Ablauf von drei Jah­ren nach Been­di­gung die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses kei­ne wie immer gear­te­te Geschäfts­be­zie­hung zu Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten ein­zu­ge­hen, deren sich die Auf­trag­neh­me­rin zur Erfüllung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten bedient. Der/die Auftraggeber*in wird die­se Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ins­be­son­de­re nicht mit sol­chen oder ähn­li­chen Bera­tungs­leis­tun­gen beauf­tra­gen, die auch die Auf­trag­neh­me­rin anbie­tet.

3. Auf­klä­rungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers, der Auf­trag­ge­be­rin / Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung

3.1 Der/die Auftraggeber*in garan­tiert, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfüllung des Bera­tungs­auf­tra­ges an seinem/ihrem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Bera­tungs­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlau­ben.

3.2 Der/die Auftraggeber*in wird die Auf­trag­neh­me­rin auch über vor­her durchgeführte und/oder lau­fen­de Bera­tun­gen – auch auf ande­ren Fach­ge­bie­ten – umfas­send infor­mie­ren.

3.3 Der/die Auftraggeber*in garan­tiert, dass der Auf­trag­neh­me­rin auch ohne deren beson­de­re Auf­for­de­rung alle für die Erfüllung und Ausführung des Bera­tungs­auf­tra­ges not­wen­di­gen Unter­la­gen zeit­ge­recht vor­ge­legt wer­den und ihr von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Ausführung des Bera­tungs­auf­tra­ges von Bedeu­tung sind. Dies gilt auch für alle Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit der Bera­te­rin bekannt wer­den.

3.4 Der/die Auftraggeber*in garan­tiert, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und gege­be­nen­falls ein­ge­rich­te­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung (Betriebs­rat) bereits vor Beginn der Tätig­keit der Auf­trag­neh­me­rin von die­ser infor­miert wer­den.

4. Siche­rung der Unab­hän­gig­keit

4.1 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät.

4.2 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, alle Vor­keh­run­gen zu tref­fen, die geeig­net sind, die Gefähr­dung der Unab­hän­gig­keit der beauf­trag­ten Drit­ten und Mitarbeiter*innen der Auf­trag­neh­me­rin zu ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ange­bo­te des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin auf Anstel­lung bzw. der Über­nah­me von Auf­trä­gen auf eige­ne Rech­nung.

5. Siche­rung der Leis­tung

5.1 Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, ihre Dienst­leis­tun­gen in der Fol­ge auch Mit­be­wer­bern des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin anzu­bie­ten, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de.

5.2 Kann ein Ter­min zur Erbrin­gung der Leis­tung durch die Auf­trag­neh­me­rin wegen höhe­rer Gewalt, Krank­heit, Unfall oder sons­ti­gen nicht zu ver­tre­ten­den Umstän­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den, ist die Auf­trag­neh­me­rin unter Aus­schluss jeg­li­cher Scha­den­er­satz­pflich­ten berech­tigt, die Dienst­leis­tun­gen an einem neu zu ver­ein­ba­ren­den Ter­min nach­zu­ho­len.

5.3 Kann ein Ter­min vom Auftraggeber/von der Auf­trag­ge­be­rin nicht wahr­ge­nom­men wer­den, bemüht sich die Auf­trag­neh­me­rin, einen Alter­na­tiv­ter­min inner­halb von sechs Mona­ten zu benen­nen. Gelingt dies, so sind zum ver­ein­bar­ten Hono­rar ledig­lich die anfal­len­den Mehr­kos­ten zusätz­lich zu zah­len. Kann kein Alter­na­tiv­ter­min ver­ein­bart wer­den, sind bei Absa­gen inner­halb von zwei bis vier Wochen vor der Durchführung 50 Pro­zent, bis zu 13 Tage oder weni­ger vor Trai­nings­be­ginn 75 Pro­zent des Hono­rars zuzüglich Kos­ten gemäß Zif­fer 9. zu zah­len.

6. Schutz des geis­ti­gen Eigen­tums

6.1 Die Urhe­ber­rech­te an den von der Auf­trag­neh­me­rin und ihren Mitarbeiter*innen und beauf­trag­ten Drit­ten geschaf­fe­nen Wer­ke (ins­be­son­de­re Ange­bo­te, Berich­te, Ana­ly­sen, Gut­ach­ten, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Pro­gram­me, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, Entwürfe, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen, Daten­trä­ger etc.) ver­blei­ben bei der Auf­trag­neh­me­rin. Sie dürfen vom Auftraggeber/von der Auf­trag­ge­be­rin wäh­rend und nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses aus­schließ­lich für vom Ver­trag umfass­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Der Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin ist inso­fern nicht berech­tigt, das Werk (die Wer­ke) ohne ausdrückliche Zustim­mung der Auf­trag­neh­me­rin zu ver­viel­fäl­ti­gen und/oder zu ver­brei­ten. Kei­nes­falls ent­steht durch eine unbe­rech­tig­te Vervielfältigung/Verbreitung des Wer­kes eine Haf­tung der Auf­trag­neh­me­rin – ins­be­son­de­re etwa für die Rich­tig­keit des Wer­kes – gegenüber Drit­ten.

6.2 Der Ver­stoß des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin gegen die­se Bestim­mun­gen berech­tigt die Auf­trag­neh­me­rin zur sofor­ti­gen vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und zur Gel­tend­ma­chung ande­rer gesetz­li­cher Ansprüche, ins­be­son­de­re auf Unter­las­sung und/oder Scha­den­er­satz.

7. Haf­tung / Scha­den­er­satz

7.1 Die Auf­trag­neh­me­rin haf­tet dem Auftraggeber/der Auf­trag­ge­be­rin für Schä­den – aus­ge­nom­men für Per­so­nen­schä­den – nur im Fal­le gro­ben Ver­schul­dens (Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit). Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf von der Auf­trag­neh­me­rin bei­gezo­ge­ne Drit­te zurückgehen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin kön­nen nur inner­halb von sechs Mona­ten ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Jah­ren nach dem anspruchsbegründenden Ereig­nis gericht­lich gel­tend gemacht wer­den.

7.3 Der Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin hat jeweils den Beweis zu erbrin­gen, dass der Scha­den auf ein Ver­schul­den der Auf­trag­neh­me­rin zurückzuführen ist.

7.4 Sofern die Auf­trag­neh­me­rin das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt die Auf­trag­neh­me­rin die­se Ansprüche an den Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin ab. Der Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten hal­ten.

8. Geheim­hal­tung / Daten­schutz

8.1 Die Auf­trag­neh­me­rin ver­pflich­tet sich zu unbe­ding­tem Still­schwei­gen über alle ihr zur Kennt­nis gelan­gen­den geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se, sowie jed­we­de Infor­ma­ti­on, die sie über Art, Betriebs­um­fang und prak­ti­sche Tätig­keit des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin erhält.

8.2 Wei­ters ver­pflich­tet sich die Auf­trag­neh­me­rin, über den gesam­ten Inhalt des Wer­kes sowie sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Umstän­de, die ihr im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung des Wer­kes zuge­gan­gen sind, ins­be­son­de­re auch über die Daten von Klient*innen des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin, Drit­ten gegenüber Still­schwei­gen zu bewah­ren.

8.3 Die Auf­trag­neh­me­rin ist von der Schwei­ge­pflicht gegenüber all­fäl­li­gen Gehil­fen und Stellvertreter*innen, denen sie sich bedient, ent­bun­den. Sie hat die Schwei­ge­pflicht aber auf die­se voll­stän­dig zu überbinden und haf­tet für deren Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung wie für einen eige­nen Ver­stoß.

8.4 Die Schwei­ge­pflicht reicht unbe­grenzt auch über das Ende die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­aus. Aus­nah­men bestehen im Fal­le gesetz­lich vor­ge­se­he­ner Aus­sa­ge­ver­pflich­tun­gen.

8.5 Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, ihr anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu ver­ar­bei­ten. Der Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin leis­tet der Auf­trag­neh­me­rin Gewähr, dass hierfür sämt­li­che erfor­der­li­chen Maß­nah­men ins­be­son­de­re jene im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes, wie etwa Zustim­mungs­er­klä­run­gen der Betrof­fe­nen, getrof­fen wor­den sind.

9. Hono­rar

9.1 Nach Voll­endung des ver­ein­bar­ten Wer­kes erhält die Auf­trag­neh­me­rin ein Hono­rar gemäß der Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Auftraggeber/der Auf­trag­ge­be­rin und der Auf­trag­neh­me­rin. Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend Zwi­schen­ab­rech­nun­gen zu legen. Das Hono­rar ist jeweils mit Rech­nungs­le­gung durch die Auf­trag­neh­me­rin fäl­lig.

9.2 Die Auf­trag­neh­me­rin wird jeweils eine zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Rech­nung mit allen gesetz­lich erfor­der­li­chen Merk­ma­len aus­stel­len.

9.3 Anfal­len­de Bar­aus­la­gen, Spe­sen, Rei­se­kos­ten, etc. sind gegen Rech­nungs­le­gung der Auf­trag­neh­me­rin vom Auftraggeber/von der Auf­trag­ge­be­rin zusätz­lich zu erset­zen.

9.4 Unter­bleibt die Ausführung des ver­ein­bar­ten Wer­kes aus Gründen, die auf Sei­ten des Auftraggebers/der Auf­trag­ge­be­rin lie­gen, oder auf­grund einer berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses durch die Auf­trag­neh­me­rin, so behält die Auf­trag­neh­me­rin den Anspruch auf Zah­lung des gesam­ten ver­ein­bar­ten Hono­rars abzüglich erspar­ter Auf­wen­dun­gen. Im Fal­le der Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­ho­no­rars ist das Hono­rar für jene Stun­den­an­zahl, die für das gesam­te ver­ein­bar­te Werk zu erwar­ten gewe­sen ist, abzüglich der erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu leis­ten. Die erspar­ten Auf­wen­dun­gen sind mit 30 Pro­zent des Hono­rars für jene Leis­tun­gen, die die Auf­trag­neh­me­rin bis zum Tage der Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses noch nicht erbracht hat, pau­scha­liert ver­ein­bart.

9.5 Im Fal­le der Nicht­zah­lung von Zwi­schen­ab­rech­nun­gen ist die Auf­trag­neh­me­rin von ihrer Ver­pflich­tung, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen, befreit. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer aus der Nicht­zah­lung resul­tie­ren­der Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10. Elek­tro­ni­sche Rech­nungs­le­gung

10.1 Die Auf­trag­neh­me­rin ist berech­tigt, dem Auftraggeber/der Auf­trag­ge­be­rin Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form zu übermitteln. Der Auftraggeber/die Auf­trag­ge­be­rin erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch die Auf­trag­neh­me­rin ausdrücklich ein­ver­stan­den.

11. Dau­er des Ver­tra­ges

11.1 Die­ser Ver­trag endet grund­sätz­lich mit dem Abschluss des Pro­jekts und der ent­spre­chen­den Rech­nungs­le­gung.

11.2 Der Ver­trag kann des­sen unge­ach­tet jeder­zeit aus wich­ti­gen Gründen von jeder Sei­te ohne Ein­hal­tung einer Kündigungsfrist gelöst wer­den. Als wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re anzu­se­hen,

✓ Wenn eine Ver­trags­par­tei wesent­li­che Ver­trags­ver­pflich­tun­gen ver­letzt, oder
✓ wenn eine Ver­trags­par­tei nach Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Zah­lungs­ver­zug gerät, oder
✓ wenn berech­tig­te Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät einer Ver­trags­par­tei, über die kein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net ist, bestehen und die­se auf Begeh­ren der Auf­trag­neh­me­rin weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet, noch vor Leis­tung der Auf­trag­neh­me­rin eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet und die schlech­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der ande­ren Ver­trags­par­tei bei Ver­trags­ab­schluss nicht bekannt waren.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

12.1 Die Ver­trags­par­tei­en bestä­ti­gen, alle Anga­ben im Ver­trag gewis­sen­haft und wahr­heits­ge­treu gemacht zu haben, und ver­pflich­ten sich, all­fäl­li­ge Ände­run­gen wech­sel­sei­tig umge­hend bekannt zu geben.

12.2 Ände­run­gen des Ver­tra­ges und die­ser AGB bedürfen der Schrift­form; eben­so ein Abge­hen von die­ser Form­erfor­der­nis. Mündliche Neben­ab­re­den bestehen nicht.

12.3 Auf die­sen Ver­trag ist mate­ri­el­les öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der Ver­wei­sungs­nor­men des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts sowie des UN-Kauf­rechts anwend­bar. Erfüllungsort ist der Ort der beruf­li­chen Nie­der­las­sung der Auf­trag­neh­me­rin. Für Strei­tig­kei­ten ist das Gericht am Unter­neh­mens­ort der Auf­trag­neh­me­rin zustän­dig.

(1) Für den Fall von Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag, die nicht ein­ver­nehm­lich gere­gelt wer­den kön­nen, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung des Kon­flik­tes ein­ge­tra­ge­ne Mediator*innen (Ziv­Me­diatG) mit dem Schwer­punkt Wirt­schafts­Me­dia­ti­on aus der Lis­te des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums bei­zu­zie­hen. Soll­te über die Aus­wahl der WirtschaftsMediatoren*innen oder inhalt­lich kein Ein­ver­neh­men her­ge­stellt wer­den kön­nen, wer­den frühestens ein Monat ab Schei­tern der Ver­hand­lun­gen recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet.

(2) Im Fal­le einer nicht zustan­de gekom­me­nen oder abge­bro­che­nen Media­ti­on gilt in einem all­fäl­lig ein­ge­lei­te­ten Gerichts­ver­fah­ren öster­rei­chi­sches Recht. Sämt­li­che auf­grund einer vor­he­ri­gen Media­ti­on ange­lau­fe­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re auch jene für bei­gezo­ge­ne Rechtsberater*innen, kön­nen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß in einem Gerichts- oder Schieds­ge­richts­ver­fah­ren als „vor­pro­zes­sua­le Kos­ten“ gel­tend gemacht wer­den.

(3) Der Gerichts­stand ist Wels.